Gastrobar

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Die Einheitlichen Bedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden niedergelassene Hotel- und Gaststättenbetriebe wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich Cateringfirmen, Partyservicefirmen usw.) Hotel- und Gaststättenleistungen erbringen und Hotel- und Gaststättenverträge abschließen. Die UVH sind bei der Handelskammer in Wör- den hinterlegt und dort unter der Nummer 40482082 registriert.
In den UVH sowie in den Angeboten und Verträgen, für die die UVH gelten, haben die folgenden Worte jeweils folgende Bedeutung:

1.1 Gastronomiebetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, die bzw. das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Verpflegungsdienstleistungen zu erbringen.

1.2 Gastgeber
Die Person, die ein Gastgewerbeunternehmen beim Abschluss und der Ausführung von Gastgewerbeverträgen vertritt.

1.3 Bereitstellung von Verpflegung(en)
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen Gastronomiebetrieb mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes.

1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, die/der einen Verpflegungsvertrag mit einem Gastronomiebetrieb abgeschlossen hat.

1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl der Gast als auch der Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, daß nur einer der beiden gemeint sein kann.

1.6 Verpflegungsvertrag
Eine Vereinbarung zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis zu erbringen sind. Der Begriff Reservierung wird manchmal anstelle des Begriffs HOGA-Vertrag verwendet.

1.7 Reservierungswert
Der Wert des HOGA-Vertrages, der dem voraussichtlichen Gesamtumsatz des HOGA-Betriebes ohne Kurtaxe und Mehrwertsteuer für einen mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrag entspricht, wobei diese Erwartung auf den in diesem HOGA-Betrieb geltenden Durchschnittswerten beruht.

1,8 Koninklijke Horeca Nederland
Der Koninklijk Verbond van Ondernemers in het Horeca- en Aanverwante Bedrijf "Horeca Nederland" oder ein Rechtsnachfolger davon.

1,9 Nicht-Erscheinen
Die Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringenden HOGA-Dienstleistung durch einen Gast ohne Kündigung.

1.10 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, denen HOGA-Dienstleistungen von einem HOGA-Betrieb im Rahmen eines oder mehrerer HOGA-Verträge zu erbringen sind, gilt als verbunden.

1.11 Einzelperson
Jede Person, die unter Gast oder Kunde fällt, aber nicht zu einer Gruppe im Sinne der obigen Definition gehört.

1.12 Kork und Küchengeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen fällig wird, die nicht von einem Gastronomiebetrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden.

1.13 Löschung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden sollen, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebs an den Kunden, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden sollen.

1.14 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere HOGA-Verträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser HOGA-Verträge. Wenn darüber hinaus andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, haben die UVH im Falle eines Konflikts Vorrang.

2.2 Ein Abweichen von den UVH ist nur schriftlich und im Einzelfall möglich.

2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betrieb des HOGA-Betriebes bedient oder bedient hat.

Klausel 3 Durchführung von HOGA-Verträgen

3.1 Ein HOGA-Betrieb kann den Abschluß eines HOGA-Vertrages jederzeit aus jedem beliebigen Grund ablehnen, es sei denn, die Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 429c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft werden.

3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (oder die Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer angemessenen Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den genannten Vorbehalt, so gilt der beabsichtigte HOGA-Vertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Ein HOGA-Vertrag für (einen) Gast(e), der von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reisebüros, Online-Reisebüros und anderen HOGA-Betrieben usw.) abgeschlossen wird, gleichviel ob im Namen ihrer Geschäftsbeziehung(en) oder nicht, gilt als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler geschlossen. Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provision, unter welcher Bezeichnung auch immer, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der (die) Gast(e) und der (die) Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

Artikel 4 Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den HOGA-Vertrag einseitig durch die bloße Annahme eines gültigen Angebots des HOGA-Betriebs abzuschließen.

4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt werden. Ein Optionsrecht kann für eine bestimmte oder für eine unbestimmte Zeitspanne vereinbart werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Optionsinhaber mitgeteilt hat, dass er das Recht nicht ausüben will, oder wenn die festgelegte Laufzeit abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber mitgeteilt hat, dass er das Recht ausüben will.

4.3 Ein Optionsrecht kann vom HOGA-Betrieb nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potentieller Kunde unterbreitet dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum Abschluß eines HOGA-Vertrages über die Gesamtheit oder einen Teil der noch ausstehenden HOGA-Dienstleistungen zur Option. In diesem Fall ist der Optionsinhaber vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu unterrichten, woraufhin der Optionsinhaber innerhalb einer vom HOGA-Betrieb gesetzten Frist mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Erklärt der Optionsinhaber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, daß er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, so erlischt das Vorkaufsrecht.

Paragraf 5 Allgemeine Rechte und Pflichten des HOGA-Betriebes

5.1 Unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen ist der HOGA-Betrieb aufgrund des HOGA-Vertrags verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeiten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.

5.2 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit und ohne vorherige Ankündigung berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen an einen Gast zu beenden, wenn der Gast gegen die Hausordnung und/oder die Verhaltensregeln verstößt oder sich auf andere Weise so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder der normale Betrieb des HOGA-Betriebs gestört wird.
In diesem Fall muß der Gast den HOGA-Betrieb auf erste Aufforderung hin verlassen. Kommt der Kunde auf andere Weise seinen Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb nicht in vollem Umfang nach, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen. Der HOGA-Betrieb kann von diesen Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn die Art und die Schwere der vom Gast begangenen Verstöße nach vernünftigem Ermessen des HOGA-Betriebs ausreichenden Anlaß dazu geben.

5.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden den HOGA-Vertrag außergerichtlich aufzulösen, wenn die begründete Befürchtung besteht, daß die öffentliche Ordnung gestört werden könnte. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, so ist der HOGA-Betrieb dem Kunden gegenüber zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.

5.4 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelches Eigentum des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen. Dies bedeutet, daß der HOGA-Betrieb nicht verantwortlich und/oder haftbar ist für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Eigentum des Gastes, das der HOGA-Betrieb nicht angenommen und/oder in Verwahrung genommen hat.

5.5 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast für die Annahme und/oder Verwahrung von Waren ein Entgelt in Rechnung, so hat der HOGA-Betrieb unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 12 diese Waren mit aller Sorgfalt zu behandeln.

5.6 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, ein dem Gast gehörendes Haustier zuzulassen und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen. Die Zulassung von Begleithunden unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der darin festgelegten Ausnahmen.

Artikel 6 Allgemeine Pflichten des Gastes

6.1 Der Gast ist verpflichtet, die im HOGA-Betrieb geltende Haus- und Verhaltensordnung zu beachten und die angemessenen Anweisungen des HOGA-Betriebs zu befolgen. Der HOGA-Betrieb hat die Haus- und Verhaltensregeln an einer deutlich sichtbaren Stelle auszuhängen oder schriftliche Anweisungen zu erteilen. Angemessene Anweisungen können auch mündlich erteilt werden.

6.2 Der Gast ist verpflichtet, bei angemessenen Aufforderungen des HOGA-Betriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten, unter anderem in bezug auf Sicherheit, Kennzeichnung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen, mitzuwirken.

Artikel 7 Buchung

7.1 Ist der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit eingetroffen, kann der HOGA-Betrieb die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

7.2 Der HOGA-Betrieb kann die Reservierung mit Bedingungen versehen.

Artikel 8 Verpflegungsdienstleistungen, die in der Bereitstellung von Unterkünften und/oder von (Raum-)Flächen und/oder Grundstücken bestehen

8.1 Bei Unterkünften teilt der HOGA-Betrieb im voraus mit, wann die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und bis zu welchem Zeitpunkt der Gast ausgecheckt haben muß.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Unterkunftsreservierung als storniert zu betrachten, wenn der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr eingecheckt hat oder wenn der Gast nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, daß er zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen wird, und der HOGA-Betrieb dem nicht widersprochen hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den Gast aufzufordern, eine Unterkunft, ein Zimmer und/oder ein Gelände zu akzeptieren, die den im HOGA-Vertrag beschriebenen ähnlich sind. Der Gast kann diese Alternative ablehnen. Im letzteren Fall hat der Gast das Recht, den HOGA-Vertrag, auf den sich die vorgenannte Aufforderung des HOGA-Betriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aufgrund anderer HOGA-Verträge.

Artikel 9 Annullierungen

9.1 Stornierung durch Kunden, allgemein

9.1.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Verpflegungsvertrag gegen Zahlung der Stornogebühr zu stornieren. Trifft der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der vereinbarten Zeit ein, so wird davon ausgegangen, daß der Kunde storniert hat und die Stornierungsgebühr fällig ist. Trifft der Kunde auch noch eine halbe Stunde (oder später) nach der vereinbarten Zeit ein, so kann der HOGA-Betrieb entweder diese geschuldeten Stornierungskosten geltend machen oder den HOGA-Vertrag dennoch durchführen und vom Kunden die vollständige Bezahlung des HOGA-Vertrags verlangen.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden mindestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung auf der Grundlage des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, erklären, daß er bestimmte Personen zusammen als Gruppe betrachten wird. In diesem Fall sind alle Bestimmungen für Gruppen auf diese Personen anwendbar.

9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.4 gelten auch für Annullierungen.

9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den Reservierungswert zu zahlen.

9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für die stornierten HOGA-Dienstleistungen.

9.2 Stornierung einer HOGA-Dienstleistung, die in der Bereitstellung einer Unterkunft besteht

9.2.1 Einzelpersonen
Wird für eine oder mehrere Personen eine Reservierung nur für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück vorgenommen, so gelten für die Annullierung dieser Reservierung die folgenden Prozentsätze des vom Kunden an den HOGA-Betrieb zu zahlenden Reservierungswerts (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde):
Bei Annullierung:
Mehr als 1 Monat vor dem Tag des Inkrafttretens 0% Mehr als 14 Tage vor dem Tag des Inkrafttretens 15% Mehr als 7 Tage vor dem Tag des Inkrafttretens 35% Mehr als 3 Tage vor dem Tag des Inkrafttretens 60% Mehr als 24 Stunden vor dem Tag des Inkrafttretens 85% 24 Stunden oder weniger vor dem Tag des Inkrafttretens 100%

9.2.2 Gruppen
Wurde für eine Gruppe nur eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück gebucht, so gilt für die Stornierung dieser Buchung Folgendes (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde).
Im Falle einer Annullierung vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß dem HOGA-Vertrag die erste HOGA-Dienstleistung zu erbringen ist, nachstehend "Anfangsdatum" genannt, ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts zu zahlen, die der Kunde im Falle der Annullierung zu zahlen hat:
Mehr als 3 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 0% Mehr als 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens 15% Mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens 35% Mehr als 14 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 60% Mehr als 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens 85% 7 Tage oder weniger vor dem Datum des Inkrafttretens 100%

9.3 Stornierung einer HOGA-Dienstleistung, die in der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken besteht

9.3.1 Gruppen
Wird für eine Gruppe eine Reservierung für eine HOGA-Dienstleistung, die nur aus der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken besteht (Tischreservierung), vorgenommen, so gelten für die Annullierung die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die der Kunde im Falle der Annullierung an den HOGA-Betrieb zu zahlen hat:
1. Wenn ein Menü vereinbart wurde:
Mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit 0% 14 Tage oder weniger aber mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit 25% 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit 50% 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit 75%
2. Wenn kein Menü vereinbart wurde:
Mehr als 48 Stunden vor der reservierten Zeit 0% 48 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit 50%

9.4 Annullierung anderer HOGA-Verträge

9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3 fallen, gelten die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die der Kunde im Falle der Annullierung an den HOGA-Betrieb zu zahlen hat:

9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
Mehr als 6 Monate vor der reservierten Zeit: 0% Mehr als 3 Monate vor der reservierten Zeit: 10% Mehr als 2 Monate vor der reservierten Zeit: 15% Mehr als 1 Monat vor der reservierten Zeit: 35% Mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit: 60% Mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit: 85% 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit: 100%

9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen, so gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
Mehr als 1 Monat vor der reservierten Zeit 0% Mehr als 14 Tage vor der geplanten Zeit 15% Mehr als 7 Tage vor der geplanten Zeit 35% Mehr als 3 Tage vor der geplanten Zeit 60% Mehr als 24 Stunden vor der geplanten Zeit 85% 24 Stunden oder weniger vor der geplanten Zeit 100%

9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb
9.5.1 Vorbehaltlich des Nachstehenden ist der HOGA-Betrieb berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.5.2 Wenn der HOGA-Betrieb eine HOGA-Dienstleistung zur Bereitstellung von Speisen und Getränken annulliert, gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.3.1 sinngemäß, wobei Kunde und HOGA-Betrieb ausgetauscht werden.

9.5.3 Kündigt der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als den in Paragraph 9.5.2 genannten, so gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 entsprechend, wobei Kunde und HOGA-Betrieb sich austauschen.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, daß der HOGA-Vertrag aufgrund von
dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb so sehr von dem abweicht, was aufgrund der Erklärung des Kunden oder aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste zu erwarten gewesen wäre, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er die tatsächliche Art der Veranstaltung gekannt hätte. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, nachdem die betreffende Veranstaltung begonnen hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu bezahlen, während die Verpflichtung des Kunden, den Rest zu bezahlen, erlischt. In diesem Fall wird die Bezahlung der HOGA-Dienstleistungen zeitproportional berechnet.

9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seines in Paragraph 9.5.4 genannten Rechts weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Zusammenkunft zu stellen. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Anforderungen nicht erfüllt sind oder werden, ist der HOGA-Betrieb dennoch berechtigt, das Recht gemäß Paragraph 9.5.4 auszuüben.

9.5.6 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb auch als Reiseveranstalter im Rechtssinne auftritt, gilt für Reiseverträge im Rechtssinne das Folgende. Der HOGA-Betrieb kann einen wesentlichen Punkt des Reisevertrages aus wichtigen Gründen, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden, ändern. Der HOGA-Betrieb kann den Reisevertrag auch in einem anderen als einem wesentlichen Punkt aus wichtigen Gründen ändern,
Umstände, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zwanzig Tage vor Reisebeginn kann der HOGA-Betrieb den Reisepreis im Zusammenhang mit einer Änderung der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse, erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, so kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

Artikel 10 Sicherheitsleistung und Zwischenzahlung

10.1 Der HOGA-Betrieb kann vom Kunden verlangen, beim HOGA-Betrieb eine Garantiekaution zu hinterlegen. Erhaltene Kautionen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich als Sicherheit für den HOGA-Betrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits realisierter Umsatz. Als weitere Sicherheit für den HOGA-Betrieb kann dieser den Kunden auffordern, bei der Erteilung der erforderlichen Auskünfte, einschließlich eines Ausdrucks oder einer Kopie der Kreditkarte des Kunden, mitzuwirken, um die Garantiesumme und die Möglichkeit ihrer Einziehung so weit wie möglich zu sichern.

10.2 Der HOGA-Betrieb kann für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen stets eine Zwischenzahlung verlangen.

10.3 Der HOGA-Betrieb kann von dem gemäß den vorstehenden Klauseln hinterlegten Betrag alle vom Kunden geschuldeten Beträge zurückfordern. Der Überschuß ist dem Kunden vom HOGA-Betrieb unverzüglich zu erstatten.

Artikel 11 Umsatzgarantie

Wird eine Umsatzgarantie ausgestellt, so ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb für den (die) betreffenden HOGA-Vertrag (-Verträge) mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen.

Klausel 12 Haftung des HOGA-Betriebes

12.1 Der HOGA-Betrieb haftet dem Gast für Schäden, die sich aus einer Nichterfüllung des Vertrages durch den HOGA-Betrieb ergeben, es sei denn, diese Nichterfüllung ist dem HOGA-Betrieb oder den Personen, deren sich der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des Vertrages bedient, nicht zuzuschreiben.

12.2 Unbeschadet der Bedingungen in Paragraph 5.5 haftet der HOGA-Betrieb nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Sachen, die von einem Gast, der sich dort niedergelassen hat, in den HOGA-Betrieb gebracht worden sind. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Diese Bestimmungen gelten nicht, sofern die Beschädigung oder der Verlust vorsätzlich verursacht wurde oder ein grobes Verschulden des HOGA-Betriebs vorliegt.

12.3 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden an oder verursacht durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden.

12.4 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die Personen oder Sachen unmittelbar oder mittelbar infolge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstandes an oder in beweglichen oder unbeweglichen Sachen entstehen, die der HOGA-Betrieb betreut, lang- oder kurzzeitig pachtet, mietet oder besitzt oder dem HOGA-Betrieb auf andere Weise zur Verfügung stellt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden.

12.5 Die Haftung des HOGA-Betriebs ist auf den Betrag begrenzt, der vernünftigerweise versichert werden kann.

12.6 Entsteht dem Gast ein Schaden an den zur Aufbewahrung übergebenen Waren, für die eine Zahlung gemäß Paragraph 5.5 geleistet wird, so ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den durch Beschädigung oder Verlust entstandenen Schaden an diesen Waren zu ersetzen. Für andere Güter, die in den hinterlegten Gütern enthalten sind, wird keine Entschädigung geschuldet.

12.7 Nimmt der HOGA-Betrieb Waren an oder werden Waren von irgend jemandem auf irgendeine Weise hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung verlangt, so haftet der HOGA-Betrieb nicht für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Waren, die auf irgendeine Weise verursacht wurden, es sei denn, der HOGA-Betrieb hat diesen Schaden vorsätzlich verursacht oder der Schaden wird vorsätzlich verursacht oder den HOGA-Betrieb trifft ein grobes Verschulden. In allen Fällen kann der HOGA-Betrieb nicht zum Ersatz von Schäden an Waren verpflichtet werden, die in Waren enthalten sind, die deponiert, aufbewahrt oder zurückgelassen werden, unabhängig davon, ob der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vorsieht.

Artikel 13 Haftung des Gastes und/oder Kunden

13.1 Der Kunde und der Gast und die sie begleitenden Personen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die dem HOGA-Betrieb und/oder einem Dritten als direkte oder indirekte Folge eines zurechenbaren Mangels und/oder einer rechtswidrigen Handlung, einschließlich eines Verstoßes gegen die Hausordnung, die vom Kunden und/oder dem Gast und/oder den sie begleitenden Personen begangen wurden, entstanden sind und/oder entstehen können, sowie für alle Schäden, die durch ein Tier und/oder eine Sache, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Aufsicht befinden, verursacht werden.

Artikel 14 Abrechnung und Zahlung

14.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise sind auf Listen angegeben, die der HOGA-Betrieb an einem für den Gast sichtbaren Ort aushängt oder die in einer Liste enthalten sind, die dem Kunden, gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden, ausgehändigt wird oder die für den Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

14.2 Für besondere Dienstleistungen wie die Benutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, Wi-Fi, Zimmerservice, TV-Verleih und dergleichen kann der HOGA-Betrieb einen Zuschlag erheben.

14.3 Alle Rechnungen, einschließlich derjenigen, die sich auf eine Stornierung oder ein Nichterscheinen beziehen, sind vom Kunden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde hat die Zahlung in bar oder per Banküberweisung zu veranlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

14.4 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus irgendeinem Grund schulden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten HOGA-Verträge als gemeinsam im Namen jedes Gastes geschlossen. Der Gast erkennt durch sein Erscheinen an, daß der Kunde befugt war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.

14.5 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Waren, die der Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, zu übernehmen und aufzubewahren, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebes erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-Betrieb in geeigneten Fällen ein Pfandrecht an den betreffenden Waren zu.

14.6 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, so sind alle Rechnungen über einen beliebigen Betrag vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Bei Versendung einer Rechnung ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.

14.7 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Kunde in Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Nur wenn der Kunde eine natürliche Person (Verbraucher) ist, verschickt der HOGA-Betrieb im Falle der Nichtzahlung einmal eine Inverzugsetzung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.

14.8 Ist der Kunde in Verzug, so hat er dem HOGA-Betrieb alle mit der Einziehung verbundenen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Inkassokosten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

14.9 Hat der HOGA-Betrieb Waren im Sinne von Paragraph 14.5 in seinem Besitz und ist der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die Waren in Besitz genommen hat, drei Monate lang in Verzug, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und den geschuldeten Betrag aus dem Erlös einzutreiben. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und der HOGA-Betrieb kann diese ebenfalls aus dem Verkaufserlös eintreiben. Der Restbetrag, den der HOGA-Betrieb aus dem Verkaufserlös erzielt, wird dem Kunden ausgezahlt.

14.10 Jede Zahlung gilt, ungeachtet der vom Kunden bei der Zahlung gemachten Vermerke oder Bemerkungen, als zur Verringerung der Schuld des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in der folgenden Reihenfolge dienend:
- Die Kosten der Ausführung
- Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten
- Interesse
- Der Schaden
- Die Hauptsumme

14.11 Die Zahlung erfolgt in Euro. Akzeptiert der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel, so gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags in Rechnung stellen. Der HOGA-Betrieb kann dies erreichen, indem er den geltenden Marktwechselkurs um bis zu 10% anpaßt.

14.12 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren und kann die Annahme dieser anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.

Artikel 15 Höhere Gewalt

15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, was bedeutet, daß ein durch sie verursachter Mangel dem HOGA-Betrieb nicht angelastet werden kann, gilt jeder vorhersehbare oder unvorhersehbare, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstand, der die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb derart beeinträchtigt, daß die Erfüllung des HOGA-Vertrages unmöglich oder schwierig wird.

15.2 Ist eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich zu informieren.

Artikel 16 Fundsachen

16.1 Im Gebäude und in den Einrichtungen des HOGA-Betriebs verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, sind vom Gast so schnell wie möglich beim HOGA-Betrieb abzugeben.

16.2 Das Eigentum an Gegenständen, die der rechtmäßige Eigentümer dem HOGA-Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Abgabe gemeldet hat, geht auf den HOGA-Betrieb über.

16.3 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände zusendet, geschieht dies ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Gegenstände zu versenden.

Artikel 17 Korkgeld und Küchengebühren

17.1 Der HOGA-Betrieb kann dem Gast den Verzehr der von ihm mitgebrachten Speisen und/oder Getränke im HOGA-Betrieb, einschließlich der Terrasse, untersagen. Erlaubt der HOGA-Betrieb den Verzehr der vom Gast mitgebrachten Speisen und/oder Getränke, so kann der HOGA-Betrieb diese Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, unter anderem an die Erhebung einer Korkgeld- und/oder Küchengebühr.

17.2 Die in den Klauseln 17.1 genannten Beträge werden im voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom HOGA-Betrieb auf eine angemessene Höhe festgesetzt.

Artikel 18 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und einem Kunden (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) ist das zuständige Gericht am Wohnsitz des HOGA-Betriebs ausschließlich zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zuständig, und unbeschadet der
die Befugnis des HOGA-Betriebs, den Streitfall durch das Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.

18.3 Alle Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.

18.4 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller anderen Klauseln. Sollte sich eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als unwirksam erweisen, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine wirksame Ersatzklausel vereinbart haben, die der unwirksamen Klausel in Umfang und Zweck am nächsten kommt.